Rz. 42

Trifft den Arbeitnehmer eine Mithaftung bei einem Verkehrsunfall, hat er gem. § 6 Abs. 3 EFZG gegenüber dem Arbeitgeber ein Quotenvorrecht. Der Arbeitnehmer ist demnach durch § 6 Abs. 3 EFZG gegenüber seinem Arbeitgeber privilegiert: Durch das hier normierte Quotenvorrecht zu seinen Gunsten kann er auch bei eigener Mithaftung verlangen, dass aus der Haftungsmasse zunächst sein Erwerbsschaden vollständig beglichen wird, auch soweit er über das hinausgeht, was als Entgeltfortzahlung ohnehin erbracht wird, bevor der Arbeitgeber daran gehen kann, restliche Beträge zu regressieren (Beispiel hierzu: Küppersbusch/Höher, 13. Auflage 2020, Rn 111). Auch in einem solchen Fall hat der Schädiger den bei dem Geschädigten verbleibenden Teil des Schadens zunächst voll abzudecken. Erst im Anschluss daran kommt der Arbeitgeber mit seinen Regressansprüchen gegenüber dem Schädiger zum Zuge.

 

Rz. 43

Dies hat eine erhebliche Privilegierung des Arbeitnehmers in den Fällen zur Folge, in denen der Arbeitnehmer neben seiner normalen, der Entgeltfortzahlung unterliegenden Tätigkeit eine Nebentätigkeit ausübt, für die er keine Entgeltfortzahlung erhält (Freyberger, DAR 2001, 385, 387).

 

Rz. 44

In einem solchen Fall beinhaltet der vom Quotenvorrecht umfasste Betrag dasjenige, was der Arbeitgeber bei dem Schädiger geltend machen könnte. Dem Bruttoeinkommen sind daher noch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeldanteile zuzuschlagen.

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