Rz. 11

Neben den Beratungs- und Belehrungspflichten trifft den Notar eine erweiterte betreuende Belehrungspflicht, wenn er aus den Umständen des Einzelfalls erkennen kann, dass ein Beteiligter mangels Kenntnis der Rechtslage einen nicht bedachten Schaden erleiden wird.[16] Geht es um die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen,[17] muss der Notar die Rechtslage hinreichend prüfen und auf die Problematik hinweisen.[18] Werden durch die beurkundete Verfügung von Todes wegen Pflichtteilsansprüche ausgelöst, so bedarf es der Belehrung hierüber, weil einem übergangenen Pflichtteilsberechtigten auch dann ein Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB zusteht, wenn der Erblasser rechtsirrig das Pflichtteilsrecht eines bereits bekannten Pflichtteilsberechtigten nicht gekannt hat.[19]

[16] BGH BNotZ 1989, 45; BGH BNotZ 1987, 157.
[17] Vgl. zur Belehrungspflicht über höferechtliche Nachabfindungsansprüche BGH ZEV 2004, 334.
[18] OLG Bamberg OLGR 2001, 42.
[19] Palandt/Weidlich, § 2079 Rn 4.

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