Rz. 19

Aus der praktischen Erfahrung kann gesagt werden, dass die Differenzen im Bereich der Anordnung von Wiederverheiratungsklauseln oder in unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Schlussbedachten liegen können. Problematisch sind auch die Fälle, in denen einer der Ehegatten bereits ein zweites Mal verheiratet ist, Kinder aus erster Ehe hat und diese nicht ehegemeinschaftlichen Kinder im Rahmen der Schlusserbfolge bedenken will, der andere Ehegatte hiermit jedoch nicht einverstanden ist. Kommt es in einem solchen Fall zu einer Einigung dahingehend, dass nur die ehegemeinschaftlichen Kinder bedacht werden, so ist darauf zu achten, dass auch die Regelungen bezüglich der Schlusserbfolge wechselbezüglich und bindend sind und der überlebende Ehegatte nur die Möglichkeit hat, im Kreis der ehegemeinschaftlichen Kinder eine Abänderung vorzunehmen. Würde man ihm einen allgemeinen Abänderungsvorbehalt bezüglich der Schlusserbfolge belassen, so könnte der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden die Schlusserbfolge auch auf seine nicht ehegemeinschaftlichen Kinder aus erster Ehe ausweiten, was nicht dem Willen des anderen Mandanten entspricht.

 

Rz. 20

Gesteigerte Aufmerksamkeit sollte der Rechtsanwalt im Rahmen der Beratung von Ehegatten auch dann an den Tag legen, wenn beispielsweise nur ein Ehegatte bedeutsames Vermögen in die Ehe mitgebracht hat. Dieser wünscht es nicht unbedingt, dass der andere Ehegatte die Substanz des Vermögens erhält oder dass, wenn beispielsweise keine Kinder vorhanden sind, dieses Vermögen an die Verwandten des nicht vermögenden Ehegatten fließt.

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