Rz. 18

Anders als der Notar wird der Rechtsanwalt auch bei der Beratung in Erbangelegenheiten nicht überparteilich tätig, vielmehr bleibt er Interessenvertreter.[31] Er hat also im Rahmen der Beratung von Ehepartnern hinsichtlich einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen darauf zu achten, dass keine Interessenkollision besteht. In der Regel werden bei Ehegatten, die sich gemeinsam beraten lassen, übereinstimmende Vorstellungen bestehen, dennoch sollte der Anwalt die Mandanten vorher aufklären und bei Auftreten eines Interessenkonfliktes das Mandat insgesamt für beide Ehepartner niederlegen.

[31] Vgl. BGHSt 7, 17.

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