Rz. 15

Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt bei der Erstellung und Beratung einer Verfügung von Todes wegen verpflichtet, den Mandanten durch eine umfassende Klärung und Aufklärung vor Schädigungen zu schützen.[23] Übernimmt der Anwalt den Auftrag, die Verfügung von Todes wegen zu formulieren, so muss er dies eindeutig und zweifelsfrei tun. Wie auch den Notar, trifft den Anwalt die Pflicht aufzuklären, ob der Erblasser erbrechtlich gebunden ist. Nach Auffassung des LG Freiburg kann allerdings nicht unterstellt werden, dass der gebundene Erblasser zur Umgehung einer solchen Bindung eine lebzeitige Verfügung getroffen hätte (quasi mit einem lebzeitigen Eigeninteresse zur Vermeidung eines Anspruches aus § 2287 BGB).[24] Das OLG Schleswig ist im Zusammenhang mit der Notarhaftung allerdings davon ausgegangen, dass dem Erblasser eine solche alternative Gestaltungsmöglichkeit aufgezeigt werden muss.[25]

 

Rz. 16

Im Gegensatz zum Notar muss der Anwalt den Mandanten auch über die wirtschaftlichen Gefahren der beabsichtigten Verfügung belehren. Den Notar trifft lediglich eine Belehrungspflicht hinsichtlich der "rechtlichen Tragweite", es sei denn, es liegt eine sog. betreuende Belehrungspflicht vor.[26]

 

Rz. 17

Eine fehlerhafte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, sondern begründet lediglich Schadensersatzansprüche gegen den Berater.[27] Es empfiehlt sich stets eine Mandatsvereinbarung zu treffen, um die Risiken der persönlichen Haftung als Berater einzugrenzen. Für den Rechtsanwalt sind dabei die Grenzen des § 51a BRAO zu beachten.[28] Dabei ist es empfehlenswert, die Vergütungsvereinbarung und die Mandatsvereinbarung in zwei verschiedenen Dokumenten abzufassen.[29] Der Steuerberater hat bei seiner Beratung, gerade wenn auch ausländisches Vermögen davon umfasst ist, im Rahmen des erteilten Mandats den Mandanten umfassend zu beraten, ihn ungefragt über alle bedeutsamen steuerrechtlichen Einzelheiten und wirtschaftlichen Folgen zu unterrichten und ihn vor allfälligen wirtschaftlichen Schäden zu bewahren.[30]

[23] RGZ 94, 380; Hübner, NJW 1989, 57; vgl. auch zu den Pflichten eines Rechtsanwalts bei der Erstellung eines Ehegattentestaments BGH ZErb 2002, 44.
[24] LG Freiburg ZEV 2009, 531. Das LG Freiburg hat eine Haftung des Anwaltes abgelehnt, weil der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass die Erblasserin bei entsprechender Aufklärung eine lebzeitige statt einer letztwilligen Verfügung getroffen hätte.
[26] BGH DNotZ 1954, 329.
[27] Palandt/Weidlich, § 1937 Rn 20.
[28] Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 123.
[29] Palandt/Weidenkaff, § 612 Rn 11.
[30] OLG Hamm – I-10 U 85/09, ZEV 2013, 141.

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