Rz. 63

Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Motorrads, einer Honda CBF 1000, das nicht ganzjährig, sondern in der Zeit von März bis Ende Oktober zugelassen war. Am 5.9.2014 stieß der Beklagte das Motorrad aus Unachtsamkeit um, so dass dieses erheblich beschädigt wurde; für den Schaden war der Beklagte dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Nachdem der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten beauftragte Sachverständige das Motorrad am 30.9.2014 besichtigt hatte und sein Gutachten dem Kläger am 11.10.2014 zugegangen war, ließ der Kläger am 13.12.2014 das Motorrad soweit instand setzen, dass die Fahrbereitschaft wieder hergestellt war. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte die Not(teil)reparaturkosten in Höhe von rund 93 EUR und auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung einen Betrag von 25 EUR. Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 5.9.2014 bis 14.10.2014 (= 40 Tage) in Höhe von 45 EUR pro Tag, insgesamt also – unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 25 EUR – auf 1.775 EUR, sowie auf Ersatz der Kosten eines Kostenvoranschlags in Höhe von 45 EUR und seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.

 

Rz. 64

Das Amtsgericht hat dem Kläger die Kosten des Kostenvoranschlags nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts lediglich im Zinsausspruch abgeändert und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel (1.775 EUR Nutzungsausfallentschädigung nebst Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge