Rz. 52

Der Kläger verlangte nach einem Unfall, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang hafteten, Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung seines Wohnmobils.

 

Rz. 53

Am 20.10.2005 stieß der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeug gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmobil, bei dem es sich um eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entsprechende Spezialanfertigung handelte. Zur Beförderung und zum Transport im Alltag benutzte der Kläger seinen Pkw. Für die Zeit der Reparatur des Wohnmobils vom 21.10.2005 bis 24.11.2005 (35 Tage) machte er Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 150 EUR pro Tag, insgesamt 5.250 EUR geltend.

 

Rz. 54

Das Landgericht hat die Klage auf Nutzungsersatz abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren auf Ersatz von Nutzungsausfall weiter.

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