A. Nebentätigkeit

I. Unfall bei Nebentätigkeit

1. Lohnfortzahlung

a) Haupttätigkeit

 

Rz. 1

Die Höhe der Entgeltfortzahlung des Hauptarbeitgebers nach dem EFZG wird durch eine (abhängige und selbstständige) Nebentätigkeit nicht beeinflusst.[1] Die Fortzahlung richtet sich allein am aus der Haupttätigkeit geschuldeten Entgelt aus.

 

Rz. 2

Ansprüche auf Fortzahlung der Bezüge aus der Hauptbeschäftigung sind nur dann ausgeschlossen, wenn den Arbeitnehmer an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden trifft. Andere Einschränkungen als den Ausschluss bei Verschulden kennt das Gesetz nicht (siehe § 5 Rn 229 ff.).

 

Rz. 3

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung setzt Arbeitsunfähigkeit (siehe dazu § 5 Rn 216 ff.) voraus, ohne dass es nach der gesetzlichen Regelung – von wenigen Ausnahmen abgesehen – von Belang ist, wann und bei welcher Gelegenheit sich ein Arbeitnehmer eine Krankheit zuzieht oder einen Unfall erleidet. Es ist also unerheblich, ob sich der Arbeitnehmer in seinem Hauptberuf, in der Freizeit, im Urlaub oder bei einer Nebentätigkeit (gleich ob in einem zweiten Arbeitsverhältnis oder als selbstständiger Unternehmer) verletzt oder sich eine allgemeine Erkrankung (z.B. Erkältung) zuzieht.[2]

 

Rz. 4

Ereignet sich der Unfall bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit des Arbeitnehmers, verliert der Verletzte den Fortzahlungsanspruch gegenüber seinem (Haupt)Arbeitgeber dann nicht, wenn dieser die Nebentätigkeit hätte genehmigen müssen (ergänzend siehe Rn 22 ff.).[3] Der Nebenarbeitgeber ist (neben dem Hauptarbeitgeber) zur zusätzlichen Lohnfortzahlung verpflichtet.

 

Rz. 5

Im Einzelfall kann die Geltendmachung von Fortzahlungsansprüchen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, etwa bei verbotener oder vertragswidrig ausgeübter Nebentätigkeit, aber u.U. auch bei gefährlicher oder übermäßig kräfteraubender Beschäftigung.[4] Rechtsmissbrauch kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aber nur im Einzelfall entgegenhalten und nicht von vornherein durch generelle (einzel- oder tarifvertragliche) Regelung ausschließen.[5]

[1] BAG v. 21.4.1982 – 5 AZR 1019/79 – BAGE 38, 309 = BB 1982, 1424 = DB 1982, 1729 = NJW 1983, 2900.
[2] BAG v. 19.10.1983 – 5 AZR 195/81 – BAGE 43, 348 = NJW 1984, 1706; BAG v. 7.11.1975 – 5 AZR 459/74 – BB 1976, 228 = DB 1976, 396 = NJW 1976, 823 = VersR 1976, 1189.
[3] BAG v. 19.10.1983 – 5 AZR 195/81 – BAGE 43, 348 = NJW 1984, 1706; LAG Hamm v. 8.2.2006 – 18 Sa 1083/05 – EEK 3223 = NZA-RR 2006, 406 (nachgehend BAG v. 18.7.2007 – 5 AZR 697/06 –); Lohnfortzahlungsanspruch gilt auch dann, wenn Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses die Nebentätigkeit nicht genehmigt hat. Für Unfälle bei Nebentätigkeiten, die zur Arbeitsunfähigkeit führen, gelten für den Lohnfortzahlungsanspruch grundsätzlich dieselben Regeln wie für sonstige Arbeitsunfälle, d.h. es kommt allein darauf an, ob ein leichtfertiges oder grob fahrlässiges Verhalten zu bejahen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nebentätigkeit besonders gefährlich oder für den Arbeitnehmer zu schwierig war.
[4] BAG v. 21.4.1982 – 5 AZR 1019/79 – BAGE 38, 309 = BB 1982, 1424 = DB 1982, 1729 = NJW 1983, 2900 (Deutlicher Verstoß gegen Arbeitszeitordnung). Geigel-Pardey, Kap. 9 Rn 27.

b) Nebentätigkeit

 

Rz. 6

Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, in der ein Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses seine (psychische und physische) Arbeitskraft zur Verfügung stellt.

 

Rz. 7

Auch nebenberufliche Tätigkeiten, Probearbeits- und Aushilfsarbeitsverhältnisse sind vollwertige Arbeitsverhältnisse, ebenso Beschäftigungen mit Pauschalversteuerung.

 

Rz. 8

Insbesondere Minijobber[6] dürfen ohne sachliche Gründe nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte (siehe §§ 4, 5 TzBfG[7]). Es besteht – auch bei 400 EUR-/450 EUR-Jobs[8] – gegenüber dem Nebenarbeitgeber Anspruch auf

Lohnfortzahlung (nach EFZG; Zahlung bei Schwangerschaft und Mutterschutz [MuSchG]; Feiertagsentlohnung[9]),[10]
bezahlten Urlaub[11] und
u.U. auch betriebliche Altersversorgung.[12]
Auch das Kündigungsschutzrecht ist zu beachten.[13] Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das gilt nicht nur für den allgemeinen Kündigungsschutz (KSchG), sondern auch für den besonderen Kündigungsschutz (u.a. nach dem Mutterschutzrecht – MuSchG, dem Elterngeld-/Elternzeitrecht – BEEG sowie dem Schwerbehindertenrecht – SGB IX).
 

Rz. 9

Die Lohnfortzahlungsverpflichtung des Nebenarbeitgebers besteht (zusätzlich zu der des Hauptarbeitgebers) auch bei allgemeiner Erkrankung oder einem Unfall außerhalb der Nebentätigkeit (Freizeit, Hauptarbeitgeber).

[6] Zu Einzelheiten www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/node.html.
[7] Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) v. 21.12.2000 BGBl I 2000, 1966.
[8] Hier erstattet die DRV Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) dem lohnfortzahlenden Arbeitgeber 80 % (2004: 70 %) der Aufwendungen (bis 31.12.2005: § 10 III 2 LFZG, ab 1.1.2006: § 2 I 2 AAG); zu Einzelheiten siehe www.kbs.d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge