Rz. 29

Nach der Legaldefinition des § 1975 BGB ist die Nachlassverwaltung eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger.

 

Rz. 30

Aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich, dass auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Dieses Ergebnis kann sowohl für die Erben als auch für die Gläubiger des Erblassers unerwünscht sein. Der Erbe kann das Ziel haben, die Haftung für Erblasserschulden auf den Nachlass zu beschränken, ohne sich mit jedem Gläubiger einzeln auseinander setzen zu müssen. Der Gläubiger eines "reichen" Nachlasses wird verhindern wollen, dass ein "armer", also überschuldeter Erbe sein Vermögen mit dem des Nachlasses vermischt, so dass die Forderung gefährdet sein könnte.

 

Praxistipp

Hier bietet es sich gerade für einen Pflichtteilsberechtigten an, statt einen langjährigen Pflichtteilsprozess gegen einen emotionalen Erben zu führen, die Nachlassverwaltung zu beantragen und anschließend die Forderung gegen einen rationalen Nachlassverwalter geltend zu machen. Dies ist eine viel zu selten genutzte Möglichkeit.[34]

 

Rz. 31

Mit der Nachlassverwaltung wird eine Gütersonderung erreicht. Die Trennung der Vermögensmassen wird auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück fingiert. Dadurch wird der Zugriff aller Nachlassgläubiger auf den Nachlass begrenzt und der Zugriff der Privatgläubiger des oder der Erben auf den Nachlass verhindert.

 

Rz. 32

Der Nachlassverwalter hat gem. § 1985 Abs. 1 BGB die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. Seine Aufgabe ist es, die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Während der Nachlasspfleger die unbekannten Erben vertritt, somit primär deren Interessen vertritt, hat der Nachlassverwalter primär die Interessen der Nachlassgläubiger zu wahren.

[34] Vgl. hierzu Ott-Eulberg, ZErb 2000, 222 ff.

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