Rz. 291

Will der Erbe in der Zwischenzeit nach Annahme und vor Anordnung der Nachlassverwaltung Nachlassverbindlichkeiten erfüllen, so müssen die Nachlassgläubiger diese Tilgung als für Rechnung des Nachlasses gegen sich gelten lassen, wenn der Erbe nach den Umständen ohne Fahrlässigkeit annehmen konnte, dass der Nachlass für alle Gläubiger ausreichen werde, § 1979 BGB. Hier hat die anwaltliche Beratung inquisitorisch befragend einzusetzen, um dem Erben zu verinnerlichen, dass er nur dann erfüllen darf, wenn er sich sicher ist, dass der Nachlass ausreicht. Hat der Erbe die Nachlassgläubiger aus eigenen Mitteln befriedigt, so hat er nach § 1978 Abs. 3 BGB eine Forderung auf Aufwendungsersatz gegenüber dem separierten Nachlass. Auch sollte der Erbe dahin gehend beraten werden, dass er z.B. schwer verwertbare Sachen nicht verschenken sollte, da er wertmäßig für diese Weggabe haftet.

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