Rz. 280

Muster 6.55: Rechtsmitteleinlegung gegen Vergütungsbeschluss wegen einer Beschwer ab 600,01 EUR

 

Muster 6.55: Rechtsmitteleinlegung gegen Vergütungsbeschluss wegen einer Beschwer ab 600,01 EUR

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache des Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben am _________________________

Az. _________________________

Gemäß beigefügter Vollmacht zeigen wir an, dass wir den Alleinerben _________________________ vertreten.

Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom _________________________, zugegangen am _________________________, legen wir namens und im Auftrag unseres Mandanten

Beschwerde

ein, §§ 38, 58 ff. FamFG.

Begründung:

Der Nachlasspfleger wurde am _________________________ verpflichtet. Nach § 1888 Abs. 2 BGB, § 2 Abs. 2 VBVG erlöschen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche, wenn sie nicht binnen fünfzehn Monaten ab der Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht werden. Eine Fristverlängerung für die Anmeldung der Vergütungsansprüche wurde dem Nachlasspfleger nicht gewährt.

Der Vergütungsantrag des Nachlasspflegers ist am _________________________, mithin mehr als drei Jahre nach Verpflichtung, beim Amtsgericht eingegangen.

Tätigkeiten, die vom Tag des Eingangs des Vergütungsantrags zurückgerechnet mehr als fünfzehn Monate zurückliegen, sind verjährt und damit nicht vergütungsfähig.

Folglich ist der vergütungsfähige Zeitaufwand um _________________________ Stunden zu kürzen.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 281

Ab einer Beschwer von 600,01 EUR ist gegen den Beschluss die Beschwerde statthaft, §§ 38, 58 ff. FamFG. Die Beschwerde ist gem. § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird, also beim Nachlassgericht. Die Rechtsmittelfrist beträgt gem. § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat. Das Nachlassgericht ist aber nur Adressat der Beschwerde, denn gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist das OLG für die Entscheidungen über die Beschwerde gegen alle Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit – mit Ausnahme der Freiheitsentziehungs- und Betreuungssachen – zuständig.

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