Rz. 11

Die amtliche Inverwahrnahme kommt beispielsweise bei Bargeld, Sparbüchern, Schmuck, Edelmetallen, Wertpapieren oder sonstigen kleineren Wertgegenständen in Betracht.

Werden solche Gegenstände bei der Ausführung der Siegelung (vgl. Rdn 10) vorgefunden, sind diese von dem die Siegelung vornehmenden Beamten zu verzeichnen und in die amtliche Aufbewahrung zu verbringen.

Erfährt das Nachlassgericht auf anderem Wege vom Vorhandensein solcher Wertgegenstände und stellt ein Bedürfnis zur Sicherung fest, so kann es dem Besitzer die Herausgabe an das Nachlassgericht aufgeben. Die Durchführung seiner Anordnungen kann das Nachlassgericht mit Gewalt nach § 35 FamFG erzwingen.[7]

[7] Damrau/Tanck/Gleumes, Praxiskommentar Erbrecht, § 1960 BGB Rn 24; Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 39; Kroiß, ErbR 2013, 110 verweist dagegen auf die §§ 88 ff. FamFG.

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