Rz. 9

Die Anordnung der Siegelung ist Aufgabe des Nachlassgerichts.[4] Die Entscheidung wird vom zuständigen Rechtspfleger getroffen. Die Anordnung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag. Der Rechtspfleger kann die Ausführung der Versiegelung zwar selbst vornehmen, wird diese aber in der Regel anderen Organen übertragen; maßgebend ist das Landesrecht. Diese kostengünstige Möglichkeit der Nachlasssicherung wird viel zu selten ergriffen, obwohl dadurch sehr schnell eine Sicherung erreicht werden kann. Sie sollte in Erwägung gezogen werden z.B. von potenziellen Erben.

Wird die Anlegung von Siegeln behindert, so kann sie erforderlichenfalls mit den Gewaltmitteln des § 35 FamFG erzwungen und durchgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass ohne gesonderte richterliche Anordnung bei der Versiegelung von Räumen nicht in die Besitzrechte Dritter (Mitmieter oder Zutritt über fremde Räume) eingegriffen werden kann.[5]

 

Rz. 10

Die Anlegung von Siegeln ist kein Sicherungsmittel für einen Miterben, der die Erbschaft angenommen hat, da der Erbe bekannt ist. Um den Nachlass zu sichern, ist der Erbe gegen die bekannten Miterben auf die Vorschriften des BGB zu verweisen. Ein Erbe oder Miterbe, der bekannt ist und die Erbschaft angenommen hat, besitzt kein Beschwerderecht gegen eine Anordnung des Nachlassgerichts, durch die eine Siegelung als Sicherungsmaßnahme gem. § 1960 BGB aufgehoben wird.[6] Der Erbe oder Miterbe, der bekannt ist und die Erbschaft in Besitz hat, hat keinen Anspruch auf nachlassgerichtliche Sicherungsmaßnahmen.

[4] Vgl. dazu Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 20 ff.
[5] Kroiß, ErbR 2013, 110.
[6] KG Berlin, Beschl. v. 29.1.1982 – 1 W 2023/81, Rpfleger 1982, 184.

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