Rz. 68

Grundsätzlich wird ein Beschluss mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist (§ 40 Abs. 1 FamFG). Auf die Rechtskraft kommt es nicht an. So kann der Nachlasspfleger seine Vergütung nach Erhalt des Vergütungsbeschlusses dem Nachlass entnehmen; er muss nicht auf den Rechtskraftvermerk warten. Der Vergütungsbeschluss ist mit Bekanntgabe wirksam.

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG). Für die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts gilt dies nicht.

Bedeutsam ist die Regelung in Abs. 2:

Zitat

"Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen."

Diese Regelung geht unmittelbar auf die Entscheidung des BVerfG vom 18.1.2000[30] zurück.

Für die Wirksamkeit des Beschlusses kommt es also nicht nur auf die Bekanntgabe, sondern zusätzlich auf die Rechtskraft an. Ohne Rechtskraftvermerk ist der Beschluss schon nicht wirksam.

 

Rz. 69

Für die Geschäfte des Nachlasspflegers hat diese Regelung weitreichende Konsequenzen. Aufgrund des neuen Verfahrensablaufs kommt es zu zeitlichen Verzögerungen, die es vor dem 1.9.2009 in dieser Form nicht gab. Denn es sollte nicht vergessen werden, dass gemäß § 1829 Abs. 2 BGB für den Vertragspartner der unbekannten Erben immer die Möglichkeit besteht, den Nachlasspfleger zur Mitteilung darüber aufzufordern, ob die Genehmigung des Nachlassgerichts erteilt sei.

 

Rz. 70

Es bleibt dem Nachlasspfleger in diesem Falle nichts anderes übrig, als die Genehmigung des Nachlassgerichts innerhalb einer Frist von vier[31] Wochen nach dem Empfang der Aufforderung dem Vertragspartner mitzuteilen, da anderenfalls die Genehmigung als verweigert gilt. Zwar ist der Wortlaut des § 1829 BGB, wonach die Genehmigung mit Zugang beim anderen Vertragsteil wirksam wird, nicht verändert worden, jedoch hat diese Norm durch § 40 Abs. 2 FamFG eine grundlegend andere Bedeutung erhalten. Denn allein die Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses reicht nicht mehr aus; erst der Eintritt der formellen Rechtskraft lässt das Rechtsgeschäft rechtswirksam werden.

 

Rz. 71

Sofern der Nachlasspfleger einen Grundstückskaufvertrag abschließt, muss er darauf achten, dass das Grundbuchamt ab dem 1.9.2009 die Eigentumsumschreibung auf den Käufer nicht allein von der Mitteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung abhängig macht, sondern auch von der Vorlage eines vom Nachlassgericht gemäß § 46 FamFG auszustellenden Rechtskraftzeugnisses. Dieses kann jedoch erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft erteilt werden. Diese wiederum tritt gemäß § 45 S. 1 FamFG erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

 

Rz. 72

Die Beschwerdefrist für den Genehmigungsbeschluss beträgt zwei Wochen. Sie beginnt für jeden Beteiligten mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.

[30] BVerfG v. 18.1.2000 – 1 BvR 321/96, NJW 2000, 1709 = FGPrax 2000, 103 = ZEV 2000, 148.
[31] § 1829 i.d.F. des Art. 50 FGG-RG, BT-Drucks 16/6308, 142.

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