Rz. 59

Jeder Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. In seiner Entscheidung vom 15.6.2011 führt der BGH hierzu aus:

Zitat

"Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken. Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung."[26]

 

Rz. 60

Der Nachlasspfleger hat im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels die notwendigen Formalien für die Zulässigkeit einer Beschwerde in eigener Verantwortung zu prüfen. Entsprechend der Regelung in § 39 FamFG können Rechtsbehelfsbelehrungen unterschiedlich formuliert sein.

 

Rz. 61

Muster 6.1: Rechtsbehelfsbelehrung Beschwerde

 

Muster 6.1: Rechtsbehelfsbelehrung Beschwerde

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von einem Monat/zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht _________________________ schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden (§§ 58 ff. FamFG, § 11 Abs. 1 RPflG). Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

 

Rz. 62

Statt der Beschwerde ist auch die Sprungrechtsbeschwerde möglich. Sie findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz statt, wenn die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.

 

Rz. 63

Die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs innerhalb einer Frist von einem Monat zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gilt als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Rz. 64

Wird der Beschwerdewert nicht erreicht, so ist gegen diesen Beschluss nur die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht (…) einzulegen. Auf die befristete Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

 

Rz. 65

Muster 6.2: Rechtsbehelfsbelehrung Erinnerung

 

Muster 6.2: Rechtsbehelfsbelehrung Erinnerung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 276 Abs. 6 FamFG – in entsprechender Anwendung in Verbindung mit § 11 Abs. 2 RPflG – das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gegeben, welche binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim hiesigen Amtsgericht einzulegen ist.

 

Rz. 66

 

Exkurs

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist eine die Instanz abschließende Sachentscheidung vorbereitende Zwischenentscheidung.[27] Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung des BGH kodifiziert, wonach eine Anfechtbarkeit der Bestellung des Verfahrenspflegers nicht gegeben war.[28]

Neben- und Zwischenentscheidungen sind nur dann anfechtbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.[29] Diese sind dann nicht mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar, sondern mit der sofortigen Beschwerde entsprechend §§ 567572 ZPO.

 

Rz. 67

Sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlen, kommt ggf. § 17 Abs. 2 FamFG zum Tragen, wonach bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Fehlen des Verschuldens vermutet wird.

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