Rz. 45

Obwohl in Abs. 2 nicht erwähnt, ist der Beschluss als solcher zu benennen und mit "Beschluss" zu überschreiben. Es folgt das Rubrum, welches der Beschlussformel vorangestellt ist. Im Rubrum sind die Beteiligten und Bevollmächtigten zu bezeichnen. Anschriften sind konkret anzugeben.

Weiterhin ist die Bezeichnung des Gerichts aufzunehmen. Hierzu gehört auch die Benennung des erkennenden Richters oder Rechtspflegers.

Dem Rubrum schließt sich die Beschlussformel, die den Rechtsfolgenausspruch der Entscheidung enthält, an.

Anschließend folgen die Nebenentscheidungen (z.B. Kostenentscheidung oder die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit).

 

Rz. 46

Sofern mit dem Beschluss ein Rechtsgeschäft genehmigt wird, ist weiterhin der Ausspruch, dass die Entscheidung erst mit Rechtskraft wirksam wird, aufzunehmen (§ 40 Abs. 2 FamFG).

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