Rz. 1

Es gelten die bei Vertragsbeginn oder durch Änderungen vereinbarten AVB, so dass in Betracht kommen: VHB 42, VHB 66, VHB 74, VHB 84, VHB 92, VHB 2000, VHB 2008 mit VHB 2010.

Die häufigsten Versicherungsfälle in der Hausratversicherung (Einbruchdiebstahl und Brand) werden in den nachfolgenden Kapiteln (§§ 8 und 9) zusätzlich behandelt.

 

Rz. 2

Da Versicherungsbedingungen seit 1994 nicht mehr genehmigungspflichtig sind, können Versicherer ihr Bedingungswerk im Rahmen von §§ 305 ff. BGB gestalten. Die VHB 2008 beruhen auf einer Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und sind nicht mehr vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (nunmehr Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) geprüft und genehmigt worden. Die VHB 2008 unterscheiden sich nur unwesentlich von den VHB 2010, in denen vor allem das VVG 2008 Berücksichtigung findet. Die VHB 2010 bieten auch die Möglichkeit, weitere Elementarschäden gegen Zusatzprämie mit Vereinbarung eines Selbstbehalts zu versichern (A § 5 VHB 2010).

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