Rz. 291

Ist ein Miterbe selbst pflichtteilsberechtigt, so soll ihm nach § 2319 BGB mindestens sein Pflichtteil verbleiben, sofern er mit Forderungen anderer Pflichtteilsberechtigter konfrontiert wird. Er kann die Begleichung von Pflichtteilsforderungen soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Da bis zur Teilung § 2059 BGB genügend Schutz bietet, liegt der Anwendungsbereich des § 2319 BGB zeitlich nach der Teilung des Nachlasses.[544] Dieses Recht besteht unabhängig von der Frage, ob der Erbe beschränkt oder unbeschränkt haftet,[545] und kann auch gegen Ansprüche aus § 426 BGB erhoben werden.[546]

 

Rz. 292

§ 2320 BGB enthält eine Sonderregel für den Fall, dass ein Miterbe Erbe anstelle eines Pflichtteilsberechtigten wird. Dieser Miterbe hat dann die Pflichtteilslast hinsichtlich dieser Person zu tragen, d.h. er zahlt diesen Pflichtteil allein. Die Grenze ist der erlangte Vorteil, d.h. in der Regel der Erbteil.[547] Eine abändernde Verfügung des Erblassers nach § 2324 BGB ist möglich.

 

Rz. 293

Eine entsprechende Regelung findet sich in § 2328 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

[544] Palandt/Weidlich, § 2319 Rn 1.
[545] Staudinger/Otte, § 2319 Rn 2; Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, § 2319 Rn 1.
[546] MüKo/Lange, § 2319 Rn 9.
[547] Staudinger/Otte, § 2320 Rn 10.

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