Rz. 140

Vom Aufgebotsverfahren nicht erfasst[254] sind gem. § 1972 BGB die Gläubiger von Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen[255] und Auflagen. Sie können also durch ein Aufgebotsverfahren nicht ausgeschlossen werden.[256] Eine Ausnahme hiervon enthält § 2060 Nr. 1 BGB: Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe für diese Verbindlichkeiten ausschließlich noch in Höhe seines Erbteils.

 

Rz. 141

Nicht erfasst sind gem. § 1971 BGB auch die dinglich und durch Vormerkung gesicherten Gläubiger.

[254] Erstaunlicherweise sind aber auch diejenigen Gläubiger erfasst, die den Erben schon bekannt sind. Dies hat seinen Grund darin, dass das Aufgebotsverfahren nicht nur zur Ermittlung unbekannter Gläubiger dienen soll, sondern zur Festlegung der vollberechtigten Nachlassgläubiger (Lange/Kuchinke, § 48 IV 2 a).
[255] Damit auch Dreißigster und Voraus.
[256] Dies liegt vor allem daran, dass die Erben diese Verbindlichkeiten in der Regel aufgrund der Verfügung von Todes wegen bereits kennen.

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