Rz. 140
Vom Aufgebotsverfahren nicht erfasst[254] sind gem. § 1972 BGB die Gläubiger von Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen[255] und Auflagen. Sie können also durch ein Aufgebotsverfahren nicht ausgeschlossen werden.[256] Eine Ausnahme hiervon enthält § 2060 Nr. 1 BGB: Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe für diese Verbindlichkeiten ausschließlich noch in Höhe seines Erbteils.
Rz. 141
Nicht erfasst sind gem. § 1971 BGB auch die dinglich und durch Vormerkung gesicherten Gläubiger.
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