Rz. 207

Die Beweislast[359] trägt grundsätzlich der sich auf § 2061 BGB berufende Erbe. Eine Ausnahme besteht für die Anmeldung der Forderung bzw. die Kenntnis des Erben von der Forderung: Hier liegt sie beim Gläubiger.

[359] MüKo/Ann, § 2061 Rn 8.

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