Rz. 105

Der Wert eines Unternehmens wird durch die Höhe der Netto-Zuflüsse an die Unternehmenseigner bestimmt. Die finanziellen Überschüsse aus dem Unternehmen sind mit den aus einer gleichartigen Alternativinvestition in Unternehmen zu erzielenden finanziellen Überschüssen zu vergleichen.[188] Sofern die finanziellen Überschüsse um persönliche Ertragsteuern vermindert werden, ist auch der Kapitalisierungszinssatz um persönliche Ertragsteuern zu kürzen.

 

Rz. 106

Im IDW S 1 wird hier zwischen der mittelbaren und der unmittelbaren Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner differenziert. Bei der mittelbaren Typisierung wird unterstellt, dass die Netto-Zuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und aus der Alternativanlage einer vergleichbaren persönlichen Besteuerung unterliegen. In diesem Fall werden sowohl der Kapitalisierungszinssatz als auch die finanziellen Überschüsse vor persönlichen Steuern angesetzt.[189]

 

Rz. 107

Erfordert der Bewertungsanlass hingegen eine unmittelbare Typisierung, sind die aus der persönlichen Besteuerung resultierenden steuerlichen Konsequenzen explizit in den finanziellen Überschüssen und im Kapitalisierungszinssatz zu erfassen.[190] Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ist dann das sog. Tax-CAPM anzuwenden. Das Tax-CAPM berücksichtigt als Kapitalmarktpreisbildungsmodell den Einfluss der persönlichen Besteuerung der Anteilseigner und erklärt den Rendite-Risiko-Zusammenhang auf der Ebene nach persönlichen Steuern.[191] Die erwartete Rendite ergibt sich nach dem Tax-CAPM aus dem risikolosen Zinssatz nach persönlichen Steuern sowie einer Marktrisikoprämie, die die Auswirkungen der persönlichen Ertragsteuern berücksichtigt. Der risikofreie Basiszinssatz ist im Rahmen des Abgeltungssteuersystems um einen pauschalen Ertragsteuersatz von 25 % (zzgl. SolZ) zu mindern. Für die Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern ist gem. den Empfehlungen des IDW aktuell von einer Bandbreite von 5,0 % bis 6,5 % auszugehen.[192] Eine Anpassung des Beta-Faktors ist nicht vorzunehmen.

 

Rz. 108

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Bewertung von Einzelunternehmen oder von Personengesellschaften grundsätzlich die Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern erfordert.[193]

[188] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 93.
[189] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 30.
[190] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 93.
[191] Vgl. Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Abschnitt A, Rn 354ff.
[192] Vgl. https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/neue-kapitalkostenempfehlungen-des-faub/120158.
[193] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 47.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge