Rz. 5

Ein Konzernrecht im eigentlichen Sinne kennt das belgische Recht[14] nicht. Es gibt jedoch unterschiedliche Bestimmungen, die sich auf Gesellschaftsgruppen beziehen. Im Rahmen solcher Gesellschaftsgruppen wird der Begriff der Kontrolle verwendet. Der beherrschende Einfluss einer Gesellschaft erfolgt im Wege einer rechtlichen (Mehrheit der Stimmrechte, Aktionärsverträge) und einer faktischen Kontrolle (Macht, die Kontrolle durchzusetzen, etwa durch die Mehrheit in der Hauptversammlung). Bei Vorliegen einer rechtlichen Kontrolle wird ein Mutter-Tochter-Verhältnis unwiderleglich vermutet, bei faktischer Kontrolle ist dies widerlegbar.

[14] Vgl. hierzu Vorlat, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Belgien Rn 244.

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