Rz. 62

Der Nießbrauch endet u.a. durch Tod des Nießbrauchers, bei juristischen Personen mit ihrem Erlöschen, § 1061 BGB, beim Eintritt einer Bedingung oder zum Beispiel mit der Wiederverheiratung des Nießbrauchers, wenn dies im Testament entsprechend verfügt wurde.

 

Rz. 63

Nach Beendigung des Nießbrauchs hat der Nießbraucher die Sache an den Eigentümer zur Zeit der Beendigung zurückzugeben, § 1055 BGB. Die Sache ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei ordnungsmäßiger Wirtschaft befinden müsste. Veränderungen und Verschlechterungen lösen insoweit keine Ersatzansprüche aus, als sie durch ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs entstanden oder durch außergewöhnliche Vorkommnisse bedingt sind, die der Nießbraucher nicht zu vertreten hat.

 

Rz. 64

Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trifft den Eigentümer.[128] Gibt der Nießbraucher die Sache in einem schlechteren Zustand zurück, als sie bei ordnungsmäßiger Wirtschaft hätte haben dürfen, so hat der Eigentümer einen Schadensersatzanspruch gegen den Nießbraucher, wenn dieser die Verschlechterung zu vertreten hat.[129] Bestand der Nießbrauch an einem Grundstück, so muss der Nießbraucher in die Löschung seiner Rechte im Grundbuch einwilligen, § 19 GBO. Waren verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, die nach § 1067 BGB Eigentum des Nießbrauchers geworden sind, so hat der Nießbraucher nach Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer (in der Regel dem Erben) den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Nießbrauchsbestellung hatten.

 

Hinweis

Sowohl Nießbraucher als auch Eigentümer haben jederzeit das Recht, den Zustand der nießbrauchsbelasteten Sache auf eigene Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen (§ 1034 BGB). Weiter sind nach § 1035 BGB beim Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen Nießbraucher und Eigentümer auf Verlangen einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Jeder Teil kann eine öffentliche Beglaubigung sowie die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar verlangen. Eine Angabe des Wertes ist nicht vorgesehen. Das Verlangen nach Aufnahme eines Verzeichnisses kann jederzeit – auch wiederholt – gestellt werden.[130] Diese Rechte bestehen auch bei einem Nießbrauch an einem Inbegriff von Rechten bzw. Sachen.

[128] Erman/Ronke, § 1055 Rn 3.
[129] MüKo/Petzoldt, § 1055 Rn 3.
[130] MüKo/Petzoldt, § 1035 Rn 3.

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