Rz. 60

Ein im Grundbuch zu Lasten eines Grundstücks eingetragener Nießbrauch steht weder einer Vollstreckungsversteigerung noch einer Teilungsversteigerung entgegen.[126] Über das rechtliche Schicksal des Nießbrauchrechts entscheidet das Rangverhältnis zu demjenigen Gläubiger, der die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt hat.

Bei Vorrang des Nießbrauchsrechts wird es in das geringste Gebot aufgenommen und bleibt auch nach dem Zuschlag des Grundstücks an den Ersteher bestehen, §§ 44, 52 ZVG, es sei denn, sein Wegfall wäre gem. § 59 ZVG bestimmt. Hat der Nießbrauch Nachrang, so erlischt er durch den Zuschlag, §§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG. Ausnahmsweise kann aber das Bestehenbleiben in den Versteigerungsbedingungen bestimmt (§ 59 Abs. 3 ZVG) oder zwischen Nießbraucher und neuem Eigentümer vereinbart werden, § 91 Abs. 2 ZVG.

 

Rz. 61

Beim Erlöschen tritt an die Stelle des Nießbrauchs der Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlös. Als Wertersatz wird eine Geldrente geschuldet, deren Höhe dem Jahreswert des Nießbrauchs gleichkommt, § 92 Abs. 2 S. 2 ZVG, § 760 Abs. 2 BGB. In den Teilungsplan ist das dafür erforderliche Deckungskapital einzustellen, § 121 ZVG.[127]

[126] BayObLG NJW 1959, 1780.
[127] Zu den Einzelheiten siehe Staudinger/Frank, vor § 1030 Rn 90 ff.

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