Rz. 128

Bei dem Vermächtnisanspruch handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Als Beklagter kommen grundsätzlich der bzw. die Erben in Betracht. Sie sind grundsätzlich Schuldner des Vermächtnisanspruchs. Die Miterben haften gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner, wenn es sich um eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit handelt.[273] So handelt es sich bspw. nicht um gemeinschaftliche Verbindlichkeiten, wenn der Erblasser nur einen Miterben mit dem Vermächtnis beschwert hat, § 2046 Abs. 2 BGB.[274] Gleiches gilt, wenn der Erblasser nur einen Teil der Erben beschwert hat – dann kommt § 2058 BGB zwischen diesen entsprechend zur Anwendung.[275] Vgl. im Einzelnen zur Erbenhaftung und zur Gesamtschuld- und zur Gesamthandsklage § 9 und § 3.

 

Rz. 129

Handelt es sich um die Erfüllung eines Untervermächtnisses, dann ist der Hauptvermächtnisnehmer Beklagter.

 

Rz. 130

Steht der Nachlass unter Testamentsvollstreckung, dann kann auch der Testamentsvollstrecker verklagt werden, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht (§ 2213 Abs. 1 S. 2 BGB).[276] Geht der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben vor, so sollte immer geprüft werden, ob der Testamentsvollstrecker nicht auf Duldung mit zu verklagen ist (was i.d.R. der Fall ist, wenn der Nachlass unter Verwaltung steht), damit der Titel auch vollstreckbar ist (§ 748 ZPO).[277] Es wird sich daher zweckmäßigerweise anbieten, sowohl den Erben als auch den Testamentsvollstrecker zu verklagen, wenn beide prozessführungsberechtigt für Passivprozesse sind. Steht dem Testamentsvollstrecker bezüglich des Streitgegenstandes kein Verwaltungsrecht mehr zu, dann ist ausschließlich der Erbe zur passiven Prozessführung berechtigt. Es bedarf dann keines Titels gegen den Testamentsvollstrecker. Gleiches gilt, wenn der Testamentsvollstrecker einen eigenen Vermächtnisanspruch gegenüber dem Erben geltend macht.[278] Macht dagegen der Erbe selbst eine Forderung gegenüber dem Nachlass geltend, dann ist sie nur gegen den Testamentsvollstrecker zu richten.[279]

 

Hinweis

Gemäß § 327 ZPO wirkt bei der gegenüber einem Erben geltend gemachten Nachlassverbindlichkeit die Rechtskraft des Urteils nicht gegen den Testamentsvollstrecker.[280] Ist ein zugunsten des Erben ergangenes klageabweisendes Urteil erlassen, so kann sich der Testamentsvollstrecker bez. der Rechtskraft des Urteiles hierauf berufen.[281] Das gegenüber einem Testamentsvollstrecker ergangene Urteil wirkt für und gegen die Erben (§ 327 Abs. 2 ZPO). Dies gilt aber nicht für das Urteil auf Duldung nach § 2213 Abs. 3 BGB.[282] Der gegen den Testamentsvollstrecker erwirkte Titel kann gem. § 728 Abs. 2 ZPO gegen den bzw. die Erben umgeschrieben werden. In diesem Fall kann der Erbe seine beschränkte Haftung auch ohne Urteilsvorbehalt (§ 780 Abs. 2 ZPO) geltend machen.[283] (Zur Beschränkung der Erbenhaftung vgl. Rdn 188 ff.).

 

Rz. 131

Ist die Erbschaft noch nicht angenommen oder stehen die Erben noch nicht fest, so kann die Klage gegen den Nachlassverwalter (§ 1984 BGB) oder den Nachlasspfleger gerichtet werden (§ 1960 BGB). Der Erbe selbst hat vor Annahme der Erbschaft keine passive Prozessführungsbefugnis (§ 1958 BGB, § 778 ZPO). Ist eine Nachlasspflegschaft nicht angeordnet, dann bietet es sich an, dass der Vermächtnisnehmer Antrag auf Nachlasspflegschaft, ggf. auch auf Klagepflegschaft, stellt, damit er seine Ansprüche alsbald durchsetzen kann.[284]

[273] MüKo/Heldrich, § 2058 Rn 8.
[274] Palandt/Weidlich, § 2058 Rn 1.
[275] MüKo/Heldrich, § 2058 Rn 18; strittig Lange/Kuchinke, § 29 III 1b Fn 84.
[276] Vgl. Keßler, DRiZ 65, 195; 67, 299.
[277] Palandt/Weidlich, § 2213 Rn 1.
[278] MüKo/Zimmermann, § 2213 Rn 6.
[279] BGHZ 48, 214.
[280] Zöller/Vollkommer, § 327 Rn 4.
[281] MüKo/Zimmermann, § 2213 Rn 7.
[282] Staudinger/Reimann, § 2213 Rn 13.
[283] MüKo/Zimmermann, § 2213 Rn 9.
[284] Vgl. hierzu Ott-Eulberg, ZErb 2000, 222.

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