Rz. 208

Nach dem Eintritt des Erbfalls ist ein Anspruch auf Sicherung gegeben, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich müssen daher der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Da im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine volle Schlüssigkeitsprüfung stattfindet, sind die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs nach § 2288 BGB genau darzulegen.[413] Das Verfahren auf einstweilige Sicherung und das Hauptsacheverfahren können gleichzeitig geführt werden, weil beim Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht der Anspruch sondern lediglich seine Sicherung Streitgegenstand ist.[414]

 

Rz. 209

Bei einem Herausgabeanspruch bezüglich eines Grundstücks kommt insbesondere die Eintragung einer Vormerkung durch einstweilige Verfügung (§§ 935, 938 ZPO) in Betracht. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 885 Abs. 1 S. 2 BGB braucht der Bedachte hier keinen Verfügungsgrund glaubhaft zu machen.

 

Rz. 210

Bei beweglichen Gegenständen ist zu beachten, dass im Rahmen des Erlasses der einstweiligen Verfügung die Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf.[415] Eine Ausnahme besteht lediglich für die sog. Leistungsverfügung nach § 940 ZPO, hier kann die Anordnung auf Erfüllung bzw. Befriedigung gerichtet sein, wenn die besonderen Voraussetzungen vorliegen, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist.[416] Es bietet sich daher an, bei einem Antrag auf Herausgabe von beweglichen Gegenstände, hilfsweise die Verwahrung durch den Gerichtsvollzieher (§ 938 Abs. 1 ZPO) oder durch einen vom Gericht zu bestellenden Sequester (§ 938 Abs. 2 ZPO) zu beantragen.

 

Rz. 211

Der Streitwert (§ 53 GKG, § 3 ZPO) im Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt in der Regel bei der Bruchteilsbewertung ⅓ des Verkehrswertes,[417] bei schwierigen bzw. kritischen Fällen, so auch bei Herausgabe bis zum vollen Wert in der Hauptsache.[418] Gleiches gilt, wenn die einstweilige Verfügung dem Hauptsachebegehren entspricht.[419]

 

Rz. 212

Muster 6.16: Antrag auf einstweilige Verfügung bzgl. Herausgabe eines beweglichen Gegenstandes

 

Muster 6.16: Antrag auf einstweilige Verfügung bzgl. Herausgabe eines beweglichen Gegenstandes

An das Landgericht Zivilkammer _________________________

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

des Herrn _________________________

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen Herrn _________________________

– Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

auf Herausgabe beweglicher Sachen

Namens und in Auftrag des Antragstellers beantragen wir den Erlass nachfolgender einstweiliger Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – zu erlassen:

1.) Der Antragsgegner wird verpflichtet an den Antragsteller den Pkw Mercedes Benz Baujahr _________________________ mit dem amtlichen Kennzeichen _________________________ einschließlich Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief herauszugeben.
2.) Hilfsweise wird beantragt den unter Ziff. 1 bezeichneten Pkw durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zu verwahren oder an einen vom Gericht bestellten Sequester zur Verwahrung herauszugeben.
3.) Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner

Begründung:

Der Antragsteller ist einer von zwei Söhnen der am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblasserin _________________________. Der Antragsgegner ist der Lebensgefährte der Erblasserin.

Die Erblasserin hat mit Erbvertrag vom _________________________ ihre Söhne, den Antragsteller, zu ihren Alleinerben eingesetzt. Weiterhin hat die Erblasserin in dem Erbvertrag dem Antragsteller vermächtnisweise den unter Ziff. 1 beschriebenen Pkw zugewandt. Der Erbvertrag wurde durch das AG _________________________ Nachlassgericht am _________________________ eröffnet.

Glaubhaftmachung: Erbvertrag vom _________________________ des Notars _________________________ Urk.-Nr. _________________________

Eröffnungsprotokoll des AG _________________________ vom _________________________

Jeweils in Abschrift

Der Antragsgegner behauptet, die Erblasserin habe ihm den Pkw geschenkt und gehöre somit nicht mehr in den Nachlass. Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom _________________________ aufgefordert, den Pkw herauszugeben.

Glaubhaftmachung: Schreiben des Antragsgegners vom _________________________

Schreiben des Antragstellers vom _________________________

Im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief ist immer noch die Erblasserin als Eigentümerin eingetragen.

Glaubhaftmachung: Schreiben der Kfz-Zulassungsstelle vom _________________________.

Dem Antragsteller steht, selbst dann, wenn es sich um eine Schenkung gehandelt haben sollte, ein Anspruch aus § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB zu. Im Erbvertrag wurde das Vermächtnis mit vertraglicher Bindung angeordnet.

Glaubhaftmachung: Erbvertrag vom _________________________ des Notars _________________________ Urk.-Nr. _________________________

Ein lebzeitiges Eigeni...

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