Rz. 167

Beim Wohnungsrecht nach § 1093 BGB handelt es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für deren Eintragung im Grundbuch eine dingliche Einigung nach § 873 BGB und die Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 GBO erforderlich ist. Den Eintragungsantrag kann der Berechtigte formlos stellen. Anders als bei der vermächtnisweise Übertragung eines Grundstückes, ist bei der Bestellung des Wohnungsrechtes die Voreintragung der Erben als Eigentümer notwendig (§ 39 GBO). Erfolgt die Wohnungsrechtsbestellung nicht freiwillig, so hat die Klage auf Abgabe der Einigungserklärung nach § 873 BGB und der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO zu lauten. Durch das rechtskräftige Urteil gelten die Willenserklärungen als ersetzt, § 894 ZPO. Bewohnt der Berechtigte die Wohnung noch nicht selbst, dann ist zusätzlich auf Herausgabe der Wohnung bzw. der zu bewohnenden Räume zu klagen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge