Rz. 146

Dem Vermächtnisnehmer selbst steht, sofern er nicht auch Pflichtteilsberechtigter ist (§ 2314 BGB),[317] oder ihm ein Auskunftsanspruch mit vermacht wurde,[318] grundsätzlich kein Auskunftsanspruch gegenüber den Erben zu. Allerdings gilt die Ausnahme, dass ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB bzw. § 260 BGB zu bejahen ist, wenn dies für die Feststellung und Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs notwendig ist.[319] Ein solcher Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn das Vermächtnis erst nach Eintritt des Erbfalls anfällt, bspw. erst mit dem Nacherbfall.[320] In dem Fall richtet sich der Auskunftsanspruch gegen den Vorerben. Der Auskunftsanspruch besteht aber nur, wenn dem Erblasserwillen bzw. der Verfügung von Todes wegen nichts Gegenteiliges entnommen werden kann.[321]

[317] BGHZ 28, 177.
[318] RGZ 129, 240.
[319] OLG Oldenburg NJW-RR 1990, 650; LG Köln NJW-RR 1990, 13; LG Karlsruhe ZErb 2005, 130.
[320] OLG Oldenburg NJW-RR 1990, 650.
[321] Keilbach, FamRZ 1996, 1191.

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