Rz. 146
Dem Vermächtnisnehmer selbst steht, sofern er nicht auch Pflichtteilsberechtigter ist (§ 2314 BGB),[317] oder ihm ein Auskunftsanspruch mit vermacht wurde,[318] grundsätzlich kein Auskunftsanspruch gegenüber den Erben zu. Allerdings gilt die Ausnahme, dass ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB bzw. § 260 BGB zu bejahen ist, wenn dies für die Feststellung und Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs notwendig ist.[319] Ein solcher Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn das Vermächtnis erst nach Eintritt des Erbfalls anfällt, bspw. erst mit dem Nacherbfall.[320] In dem Fall richtet sich der Auskunftsanspruch gegen den Vorerben. Der Auskunftsanspruch besteht aber nur, wenn dem Erblasserwillen bzw. der Verfügung von Todes wegen nichts Gegenteiliges entnommen werden kann.[321]
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