Rz. 38

Die 0,3-Verfahrens- wie die gleich hohe Terminsgebühr lassen den Verweis auf § 13 Abs. 2 RVG erforderlich erscheinen. Danach ist der Mindestbetrag einer Gebühr 15,00 EUR. Dies kommt bei Streitwerten unter 500,00 EUR zum Tragen, bei denen die Gebühr ansonsten nur 13,50 EUR betragen würde.

Zur Frage der Erhöhung der Terminsgebühr nach Nrn. 3310, 1008 VV RVG im Anwendungsbereich der Mindestgebühr wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil verwiesen. Richtigerweise wird zunächst der Gebührensatz ermittelt, dann erhöht und darauf die absolute Gebühr errechnet. Die Mindestgebühr wirkt sich dann faktisch nicht aus, weil sich bei einer 0,6-Terminsgebühr im niedrigsten Streitwertbereich bereits ein Betrag von 27,00 EUR und damit oberhalb der Mindestgebühr ergibt.

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