Rz. 97

In der Immobiliarzwangsvollstreckung fällt gemäß Nr. 3311 VV RVG eine 0,4-Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert an. Die Verfahrensgebühr fällt für die Vertretung in der Immobiliarzwangsvollstreckung unabhängig davon an, wen der RA vertritt. Er kann die Verfahrensgebühr bei der Vertretung der Interessen des Gläubigers, des Schuldners oder des Bieters berechnen. Der Gegenstandswert kann allerdings je nach Vertretenem variieren.

Dabei kann die Verfahrensgebühr innerhalb eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens mehrfach anfallen. Die entsprechenden Fälle sind als Anm. zu Nr. 3311 VV RVG aufgeführt. Besonders zu nennen sind die meist vielfältig vorkommenden Einstellungsanträge des Schuldners und die Vertretung des Gläubigers in diesen Verfahren.

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