Rz. 68

Die Vertretung des Gläubigers oder des Schuldners im Rahmen von Vollstreckungsschutzanträgen nach § 765a ZPO, aber auch solche nach §§ 851a und 851b ZPO stellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG eine besondere Angelegenheit dar.

Es entsteht deshalb eine 0,3-Verfahrengebühr nach Nr. 3309 VV RVG neben der Verfahrensgebühr für die eigentliche Vollstreckungshandlung, die Gegenstand des Schutzantrages ist. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vollstreckungshandlung eine besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist, während das Schutzverfahren von § 18 Abs. 1 Nr. 6 erfasst wird. Für eine Konsumtion fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG hätte es dann nicht bedurft. Die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens nach einer Ablehnung des Schutzantrages, dessen späterer Aufhebung oder der Änderung begründet dagegen keine neue Verfahrensgebühr.

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 765a Abs. 1 S. 2, 732 ZPO bis zur Entscheidung über den Schutzantrag ist Teil des gesamten Verfahrens und deshalb mit der 0,3-Verfahrensgebühr abgegolten.

 

Rz. 69

Aufseiten des Gläubigervertreters ist für den Anfall der Verfahrensgebühr erforderlich, dass er auch den Auftrag hat, den Gläubiger im Schutzverfahren zu vertreten. Hiervon wird mangels ausdrücklicher Ausnahme auszugehen sein, wenn ein umfassender Auftrag zur Vertretung in der Zwangsvollstreckung erteilt wurde. Der Schutzantrag ist die Kehrseite des Vollstreckungsauftrages und dessen Abwehr Voraussetzung des Vollstreckungserfolges. Gerade große Gläubiger mit hohen Fallzahlen verzichten allerdings auch aus grundsätzlichen Erwägungen auf die Teilnahme an diesem Verfahren und legen die Beurteilung allein in die Hand des Gerichtes.

Schutzanträge können einem regelmäßigen Änderungsdruck unterliegen. Jedes Änderungsverfahren stellt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG eine eigene besondere Angelegenheit dar, so dass in jedem Einzelfall wieder die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt.

 

Rz. 70

Der Gegenstandswert in Schutzverfahren ist nach dem konkreten (Teil-)Interesse des Schuldners zu bestimmen. Sind für dessen Bemessung keine Anhaltspunkte zu ersehen, geht die Rechtsprechung regelmäßig von 20–50 % der Hauptforderung aus, da letztlich nur die zeitlich gestreckte Verzögerung der Zwangsvollstreckung Gegenstand sein kann.[63]

[63] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 46; BGH AGS 2010, 541; BGH NJW 1991, 2280; BGH WM 1983, 968; KG JurBüro 1982, 1243; OLG München Rpfleger 1981, 371; OLG Bamberg JurBüro 1981, 919; OLG Hamm FamRZ 1980, 476.

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