Rz. 102

Während § 68 Abs. 1 BRAGO den Anfall der Gebühr im Zwangsversteigerungsverfahren auf die Vertretung eines Beteiligten am Versteigerungsverfahren beschränkte, kennt Nr. 3311 VV RVG diese Einschränkung für die Verfahrensgebühr nicht mehr. Nunmehr erhält der RA die Verfahrensgebühr auch, wenn er für einen sonstigen Dritten, insbesondere den Bieter, im Zwangsversteigerungsverfahren tätig wird. Die Differenzierung ergibt sich dann über den Gegenstandswert.

 

Rz. 103

 

Hinweis

Ob und inwieweit der eigene Mandant Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 9 ZVG ist, bedarf unter Geltung des RVG bei der Abrechnung der Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren an dieser Stelle keiner Untersuchung mehr.

 

Rz. 104

Anders verhält es sich allerdings bei der Terminsgebühr. Hier bleibt es dabei, dass diese nur für den RA anfällt, der im Zwangsversteigerungsverfahren einen Beteiligten i.S.d. § 9 ZVG vertritt.

 

Rz. 105

Für die Zwangsverwaltung muss beachtet werden, dass die Bestimmungen des RVG nur die Vergütung der Tätigkeit des RA als Vertreter eines Beteiligten oder sonstigen Dritten im Zwangsverwaltungsverfahren regeln. Wird der RA als Zwangsverwalter tätig, richtet sich die Vergütung nach der Zwangsverwaltervergütungsverordnung.

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