Rz. 82

Die Gewerkschaften können mit dem Streik auch sehr weitgehende Tarifforderungen verfolgen. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet ist, unterliegt wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit einer Gewerkschaft und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle. Gewerkschaften dürfen daher auch zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Das BAG hat deshalb die gegen solche Streikaufrufe der Industriegewerkschaft Metall gerichtete Unterlassungsklage eines Arbeitgeberverbands abgewiesen.[52]

 

Rz. 83

Zwar sind nach §§ 111, 112 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat für die Aufstellung betriebsbezogener Sozialpläne zuständig, das Betriebsverfassungsgesetz schränkt jedoch die Regelungsbefugnis von Tarifvertragsparteien nicht ein. Zum einen stellt das Gesetz selbst einleitend klar, die Interessenvertretung der Tarifvertragsparteien soll durch die Betriebsverfassung "nicht berührt" werden (§ 2 Abs. 3 BetrVG). Auch ist die Tarifautonomie keineswegs auf "Betriebsferne" ausgelegt. Zum Beispiel regelt § 112 Abs. 1 S. 4 BetrVG, dass Betriebsräte (trotz des Tarifvorrangs) Sozialpläne abschließen dürfen, also dass die sog. Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht für Sozialpläne gilt. Diese Regelung setzt offensichtlich voraus, dass Überschneidungen mit sozialplanähnlichen Tarifverträgen möglich sind. Typische Sozialplaninhalte – wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen – sind zugleich tariflich regelbare Angelegenheiten.

 

Rz. 84

Firmenbezogene Verbandstarifverträge sind auch nicht wegen Verstoßes gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Andernfalls würden vereinsrechtliche Binnenschranken der Koalitionsbetätigung eines Arbeitgeberverbands in das Außenverhältnis zum Tarifpartner übertragen. Für eine solche Außenwirkung gibt es keine tragfähige Begründung. Weder die Tariffähigkeit noch die Tarifzuständigkeit des Arbeitgeberverbands werden durch eine vereinsinterne Ungleichbehandlung beeinträchtigt.

 

Rz. 85

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG können Arbeitskämpfe nur zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele geführt werden.[53] Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfs zur Sicherung der Tarifautonomie.[54] Streiks um tarifliche Abfindungsregelungen werden aber um tariflich regelbare Ziele geführt. Tariflich regelbar sind jedenfalls solche Ziele, die sich den in § 1 Abs. 1 TVG aufgeführten möglichen Gegenständen von Rechtsnormen eines Tarifvertrags zuordnen lassen. Ob eine solche Zuordnung für sämtliche denkbaren Regelungen eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags, mit denen wirtschaftliche oder sonstige Nachteile infolge einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen, möglich ist, bedarf keiner Entscheidung. Zumindest Abfindungsregelungen sind Rechtsnormen i.S.v. § 1 Abs. 1 TVG, die eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen. Tarifliche Abfindungsregelungen sind keine auf einen Einzelfall beschränkten Bestimmungen. Sie sehen für eine Vielzahl von möglichen Betroffenen nach abstrakten Kriterien die Entstehung von Ansprüchen vor; der Umstand, dass der Anspruchsgegner stets derselbe ist, nimmt den Regelungen nicht ihren generellen Charakter.

 

Rz. 86

Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien scheidet auch nicht deshalb aus, weil die dem Unternehmen zum Zweck des Nachteilsausgleichs insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel durch einen tariflichen Sozialplan zu Lasten der nicht tarifgebundenen, auf einen betrieblichen Sozialplan angewiesenen Arbeitnehmer aufgezehrt würden. Ob es zu einer solchen Verdrängung kommt, lässt sich schon in tatsächlicher Hinsicht nicht generell beurteilen. Im Übrigen könnte die betriebliche Einigungsstelle gehalten sein, das Vorliegen eines tariflichen Sozialplans bei ihren eigenen Festsetzungen der ausgleichspflichtigen Nachteile zu berücksichtigen und dementsprechend etwa eine Anrechnung tariflicher Abfindungsansprüche auf von ihr begründete Abfindungsforderungen vorzusehen.

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