Rz. 6

& 1. Steuerliche Berücksichtigung der Kosten des Scheidungsverfahrens

Diese waren bisher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie unvermeidbar durch die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entstehen. Mit Urt. v. 18.5.2017, VI R 9/16, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Folgesachen waren schon immer regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung, da sie auch ohne Prozess erfüllt werden können wie z.B. der Anspruch auf Zugewinnausgleich.

& 2. Krankenversicherung außerhalb der gesetzlichen KV

Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge ersatzlos. Es muss eine eigene private Versicherung abgeschlossen werden, was im höheren Alter zu erheblichen Kosten führt, die – bei ausreichenden Einkünften des Unterhaltspflichtigen – durch den Krankenvorsorgeunterhalt abgedeckt werden müssen.

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