Rz. 15

Nach § 2 Abs. 3 EntgFG haben Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fern bleiben, keinen Anspruch auf Bezahlung für diesen Feiertag. Die Vorschrift ist entsprechend ihrer historischen Herkunft[8] dahin gehend auszulegen, dass eine eigenmächtige Freizeitverlängerung vor und nach Feiertagen verhindert wird. Unter der Bezeichnung "am letzten Arbeitstag" ist daher nicht der letzte allgemein betriebsübliche Arbeitstag gemeint, sondern der letzte Arbeitstag, an dem für den betroffenen Arbeitnehmer eine individuelle Arbeitspflicht bestand.[9] Dies ist insbesondere für Teilzeitbeschäftigte von Bedeutung, die nur einen Tag pro Woche arbeiten.

 

Rz. 16

 

Beispiel

Ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet nur einen Tag in der Woche, und zwar den Montag. In der Woche vor Pfingsten fehlt der Arbeitnehmer unentschuldigt bei der Arbeit.

Der Arbeitnehmer hat für den Pfingstmontag als gesetzlichen Feiertag keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung, § 2 Abs. 3 EntgFG.

 

Rz. 17

Das Fernbleiben von der Arbeit muss unentschuldigt sein. Der Maßstab des Verschuldens bestimmt sich dabei nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB. Kein Verschulden liegt daher vor, wenn subjektive Faktoren (Krankheit) oder objektive, unverschuldete Faktoren (Eisglätte) Grund für den Arbeitsausfall waren.

 

Rz. 18

Für den Arbeitgeber erweist sich in solchen Fällen als Fallstrick, dass es nur eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Tatsache der Arbeitsverhinderung, jedoch keine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des Verhinderungsgrundes gibt. Entscheidend ist alleine, dass ein solcher Grund objektiv bestanden hat. Während dies im Hinblick auf eine mögliche Abmahnung/Kündigung zu einem erheblichen Risiko auf der Arbeitgeberseite führt, kann dem jedoch im Hinblick auf die Vergütung begegnet werden. Richtigerweise darf der Arbeitgeber die Vergütungszahlung so lange verweigern, bis der Arbeitnehmer einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dargetan und bewiesen hat.

 

Rz. 19

Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 EntgFG vor, so entfällt die Feiertagsvergütung vollständig. Das vereinbarte Monatsentgelt darf folglich gem. § 2 Abs. 3 EntgFG um die Feiertagsvergütung gekürzt werden.

[8] Die Vorschrift entstammt dem sog. Bummelerlass vom 16.3.1940, RABl 1940 I S. 125.
[9] BAG v. 16.6.1965 – 1 AZR 56/65, AP Nr. 18 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG v. 28.10.1966 – 3 AZR 186/66, AP Nr. 23 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; MünchArbR/Boewer, § 81 Rn 26.

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