Rz. 34

Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bemisst sich nach dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit zusteht. § 4 Abs. 1 EntgFG legt der Entgeltfortzahlung dabei ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde. Maßgeblich ist daher die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten.[16]

 

Rz. 35

Maßgeblich ist in erster Linie der Arbeitsvertrag des betroffenen Arbeitnehmers. Ist ein festes Monatsentgelt vereinbart, ist dies fortzuzahlen. Ist ein Stundenentgelt vereinbart, ist dieses mit der Anzahl der durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Arbeitsstunden zu multiplizieren. Schwankt das Arbeitsentgelt oder ist ein Arbeitsentgelt relativ zum Arbeitsergebnis vereinbart, ist gem. § 4 Abs. 1a S. 2 EntgFG ein Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen. Der maßgebliche Referenzzeitraum muss groß genug bemessen sein, um im Hinblick auf den Durchschnittsverdienst aussagekräftig zu sein. Anerkannt ist ein Referenzzeitraum von drei Monaten.[17]

 

Rz. 36

Gem. § 4 Abs. 1a S. 1 EntgFG zählen zum Arbeitsentgelt nicht Entgeltanteile, die zu­sätzlich für Überstunden gezahlt werden. Unberücksichtigt bleiben dabei nicht nur die Überstundenzuschläge, sondern das gesamte, für Überstunden gezahlte Entgelt.[18] Überstunden sind nach der Rechtsprechung allerdings nur vorübergehend über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden.[19] Leistet der Arbeitnehmer also regelmäßig mehr Stunden als in seinem Arbeitsvertrag vereinbart ist, so ist diese regelmäßige Arbeitszeit der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legen.[20]

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