Rz. 512

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

Mindestens dreimonatige, ununterbrochene Auslandstätigkeit. Unterbrechungen wegen Urlaub oder Krankheit sind unschädlich. Ebenso Unterbrechungen bis zu insgesamt zehn Tagen, wenn die Unterbrechung mit der Tätigkeit zusammenhängt.
Die Tätigkeit muss im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem deutschen Unternehmen ausgeübt werden (deutscher Arbeitgeber). Diese Bedingung wurde durch ein Urteil des EuGH vom 28.2.2013 modifiziert.[13] Danach ist der Erlass auch dann anwendbar, wenn der Mitarbeiter bei einem Unternehmen angestellt ist, das in einem anderen EU-Land domiziliert (EU-Arbeitgeber). Das Urteil ist anwendbar, auch wenn es von der Finanzverwaltung noch nicht in den Text des Erlasses eingearbeitet wurde,
Mit dem Tätigkeitsstaat darf kein DBA bestehen, das die Besteuerung von Gehältern regelt,
Es müssen im Ausland bestimmte, begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden, die in dem Erlass im Einzelnen genannt sind. Ganz allgemein handelt es sich dabei z.B. um Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Maschinen, Anlagen und Fabriken, dem Aufsuchen/der Gewinnung von Bodenschätzen und Arbeiten der Entwicklungshilfe.

Sind alle Bedingungen erfüllt, erteilt das FA auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung, die der Arbeitgeber zum Lohnkonto nimmt. Er kann dann das Gehalt ohne Lohnsteuereinbehalt auszahlen. Der steuerfrei gezahlte Betrag ist auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert anzugeben.

 

Rz. 513

Unterlässt der Arbeitgeber die Lohnsteuerfreistellung, kann der Mitarbeiter die Befreiung dennoch in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung beantragen. Er muss das in jedem Fall ohnehin tun, also auch dann, wenn der Arbeitgeber die Freistellung schon beantragt hat. Der Einkommensteuerbeamte ist nämlich nicht an die Entscheidung des Lohnsteuerbeamten gebunden.

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