Rz. 582

Bei Gehältern ist zunächst zu prüfen, ob Lohnsteuerpflicht für den Arbeitgeber besteht oder nicht. Diese Frage wird weiter unten ausführlich beantwortet (Rdn 586 ff.).

Besteht eine solche Verpflichtung, ist normalerweise monatlich Lohnsteuer einzubehalten. Für einen beschränkt steuerpflichtigen Mitarbeiter beantragt der Arbeitgeber dazu bei seinem Betriebsstättenfinanzamt gem. § 39 EStG eine Bescheinigung über die Lohnsteuerabzugsmerkmale. Darin wird die Lohnsteuerklasse eins ausgewiesen. Grundsätzlich. gilt die deutsche Steuer dann mit dem Lohnsteuereinbehalt als abgegolten. Auf Ausnahmen wurde bereits hingewiesen.

Besteht für den Arbeitgeber keine Lohnsteuerpflicht, muss der Mitarbeiter eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgeben. Darin erklärt er seine inländischen Gehaltsbezüge.

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