Rz. 580

Die zweite Gruppe von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften erfasst solche Einkünfte, bei denen kein Quellensteuereinbehalt erfolgt. Am häufigsten dürften dies beim internationalen Mitarbeitereinsatz Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sein. Bei quellensteuerfreien Einkünften gelten im Wesentlichen folgende Besteuerungsregeln:

 

Rz. 581

Erklärungspflicht

Es muss eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgegeben werden. Darin sind alle in § 49 EStG genannten Einkünfte anzugeben, die der Mitarbeiter bezogen hat und die keiner Quellensteuer unterliegen. Als Abzugsbeträge können dort im Wesentlichen nur die direkten Aufwendungen im Zusammenhang mit den beschränkt steuerpflichtigen Einnahmen geltend gemacht werden. Bei Vermietungseinnahmen gehören dazu z.B. Schuldzinsen, Reparaturen, Grundsteuern, Verwaltungskosten, Abschreibungen usw.

Kein Splittingtarif

Beschränkt Steuerpflichtige können den Splittingtarif nicht in Anspruch nehmen, weil dazu u.a. die unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten erforderlich ist, vgl. § 26 Abs. 1 EStG.

Nach Abgabe der Steuererklärung ergeht ein Steuerbescheid, in dem die zu zahlende ESt festgesetzt wird.

In anderen Staaten finden sich ähnliche Regeln für beschränkt Steuerpflichtige. Entweder existiert eine Quellensteuer oder es ist eine Erklärung abzugeben. Auch eine Kombination beider Elemente wie in Deutschland ist möglich.

Für die bei international tätigen Mitarbeitern am häufigsten vorkommenden vier Einkunftsarten, Gehälter, Dividenden, Zinsen und Vermietungen, sollen jetzt auch die deutschen Erhebungsformen bei beschränkter Steuerpflicht genauer skizziert werden.

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