Rz. 170

 

Hinweis

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat mittlerweile neue überarbeitete Musterbedingungen (AERB 2010) mit dem aktuellen Stand April 2014 unverbindlich bekannt gegeben. Die folgenden und die aktuellen Bedingungen sowie weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM.

Die Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden

1.

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

a) Einbruchdiebstahl,
b) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,
c) Raub auf Transportwegen,
d) Vandalismus nach einem Einbruch

oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.

Jeder der in a bis d genannten Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist, Vandalismus nach einem Einbruch jedoch nur in Verbindung mit Einbruchdiebstahl.

2.

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für das Schloss nicht von ­einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3 a oder 3 b anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
e)

in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdieb­­stahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 4 versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch

aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 2 b aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind;
bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser ­besitzen und alle zugehörigen Schlüssel, Schlüssel zu verschiedenen Schlössern voneinander getrennt, außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden;
cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes;
dd) bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen gemäß § 4 Nr. 4 mit einem Schlüsselschloß und einem Kombinationsschloss steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß Nr. 3 a oder 3 b anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermöglichen;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er – auch außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
3.

Raub liegt vor, wenn

a) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;
b) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
c) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Einem Arbeitnehmer stehen volljährige Familienangehörige des Versicherungsnehmers gleich, denen dieser die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.
4.

Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 3:

a) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durch...

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