Rz. 47

Ein unter Versicherungsschutz fallender Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn der Täter in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel des Raubes gem. § 1 Nr. 3 a oder 3 b AERB 87 (A §§ 1 Nr. 4 a aa oder 4 a bb AERB 2008, 2010) einsetzt, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

Die Regelung des § 1 Nr. 2 d AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 d AERB 2008, 2010) umschreibt den strafrechtlichen Tatbestand des räuberischen Diebstahls. Erforderlich ist deshalb, dass der Dieb mit Gewalt oder Drohung innerhalb des Versicherungsortes denjenigen abwehrt, der ihn bei der Begehung der Tat bemerkt bzw. "ertappt". Wegen der Voraussetzungen des Raubes wird auf die Ausführungen unten verwiesen (vgl. Rdn 57 ff.).

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