Rz. 57

Raub im versicherungsrechtlichen Sinne setzt eine Wegnahme nach oder durch Anwendung von Gewalt oder Drohung gegen bestimmte Personen voraus. § 1 Nr. 3 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 4 AERB 2008, 2010) enthält drei unterschiedliche Tatbestände, nach denen der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Ebenso wie beim Einbruch kommt es nicht darauf an, ob der Raub zur Vollendung gelangt. Die versuchte Tatbegehung reicht für die Eintrittspflicht des Versicherers aus.

 

Rz. 58

Ziel des Raubes muss stets die Wegnahme versicherter Sachen sein, wobei sich die Gewalt oder die Drohung gegen unterschiedliche Personen richten kann. Diese Voraussetzung wird beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn der Täter durch Gewalt oder Drohung keine Wegnahme einer Sache, sondern eine Vermögensverfügung anstrebt oder verwirklicht, wie dies in den Fällen räuberischer Erpressung der Fall ist.[100]

 

Rz. 59

Werden nebeneinander Tatbestände des erschwerten Diebstahls und des Raubes verwirklicht, sind Versicherungsleistungen auch dann zu erbringen, wenn im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass in der Diebstahlversicherung die Gefahr des Raubes gerade nicht vom Versicherungsschutz mitumfasst wird. Derartige Begrenzungen des Versicherungsschutzes dienen nur dazu, Versicherungsschutz für die Fälle auszuschließen, in denen ausschließlich die Merkmale des Raubes erfüllt werden.[101]

 

Rz. 60

Räumlich unterscheiden die Versicherungsbedingungen zwischen "Lokalraub" gem. § 1 Nr. 3 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 4 AERB 2008, 2010) und "Transportraub" gem. § 1 Nr. 4 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 5 AERB 2008, 2010). Der Lokalraub erstreckt sich auf Sachschäden durch Raub innerhalb des versicherten Gebäudes oder Grundstücks. Der Versicherungsort wird also über die im Versicherungsvertrag genannten Räume auf das gesamte Grundstück ausgedehnt, sofern es umfriedet ist. Demgegenüber besteht für Raub auf Transportwegen nur Versicherungsschutz auf Transportwegen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Einzelheiten hierzu werden gesondert erörtert (siehe Rdn 72 ff.).

[100] Martin, D XII Rn 11.
[101] Vgl. Martin, D II Rn 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge