Rz. 91

Der Nachweis des äußeren Bildes für eine Entwendung wird u.a. bejaht, wenn wenigstens die Möglichkeit besteht, dass die ins Schloss gezogene Tür dadurch geöffnet wurde, dass der Täter den im Schloss befindlichen Wechselstift mittels einer Spezialzange umdrehte, nachdem er das Sicherheitsblech des Schlosses abgeschraubt hatte.[167]

 

Rz. 92

Demgegenüber wurde der Nachweis des äußeren Bildes für eine Entwendung in folgenden Fällen verneint:

Keine Einbruchspuren und die Möglichkeit, dass Originalschlüssel von anderen Personen missbraucht wurden.[168]
Vorhandene Einbruchspuren, aber bestehende Möglichkeit, dass die Täter mit "richtigen Schlüsseln" Gegenstände aus der Wohnung entwendet haben.[169]
Vorhandene Einbruchspuren, aber bestehende Möglichkeit, dass den Tätern vom Partner des Versicherungsnehmers Zugang zur Wohnung verschafft wurde.[170]
Durch das von den Tätern angeblich verursachte Loch in der Haustür lässt sich die Tür nicht öffnen.[171]
An einem geöffneten Fenster lassen sich keine Aufbruchspuren feststellen.[172]
Trotz Vandalismus-Spuren in der Wohnung sind keine Einbruchspuren feststellbar.[173]
Keine Aufbruchspuren und keine nachvollziehbare Möglichkeit, den einzigen Schlüssel für einen Einbruchdiebstahl verwendet haben zu können.[174]
Kellerfenster, durch das der Einbruchdiebstahl stattgefunden haben soll, weist nach Maßgabe der Spurensicherung der Polizei keine hinreichenden Spuren auf.[175]
Weder Einbruchspuren an den Zugängen der Wohnung noch Kopierspuren an den Originalschlüsseln.[176]
Fehlende Aufbruchspuren und fehlender Nachweis des Versicherungsnehmers, dass kein ­Originalschlüssel verwendet wurde.[177]
Hebelspuren am Fenster können nicht zum Öffnen des Fensters geführt haben.[178]
Mehrere Alternativen der Entwendung sind möglich, von denen nur eine unter Versicherungsschutz fällt.[179]
Fehlende Metallspäne.[180]
Übermaßspuren.[181]
Unstimmige Glasscherben.[182]
Schuhabdruck genügt nicht.[183]
Zu geringe Hebelspuren an der Holztür.[184]
Zum äußeren Bild eines Einbruchs gehören in sich stimmige Einbruchspuren am Äußeren des Objektes. Allein die Tatsache, dass es im Inneren das typische Bild eines Einbruchs oder Schäden gegeben haben mag, reicht für sich genommen nicht. Auch die theoretische, praktisch aber unwahrscheinliche Möglichkeit eines spurenlosen Eindringens des Täters genügt nicht.[185]
Feststellung von Einbruchspuren, die aber geraume Zeit nach der Tat erst entdeckt werden, aber vernünftige Zweifel daran, dass diese Spuren zum Zeitpunkt der Tat vorhanden waren.[186]
Es bestehen mehrere Möglichkeiten, wie der Täter auf nicht versicherte Art und Weise in das Haus gelangen konnte.[187]
[167] OLG Karlsruhe NJOZ 2004, 2503.
[168] OLG Frankfurt VersR 1986, 1092.
[169] OLG Köln VersR 1994, 90.
[170] OLG Hamm r+s 1987, 170.
[171] OLG Hamm VersR 1989, 625.
[172] OLG Hamm r+s 1992, 281.
[173] BGH VersR 1996, 186.
[174] LG Aachen r+s 1997, 515.
[175] LG Amberg r+s 1998, 71.
[176] LG Düsseldorf r+s 1994, 350.
[177] OLG Karlsruher VersR 1996, 846.
[178] OLG Hamm VersR 1997, 1229.
[179] LG Detmold zfs 1995, 309.
[180] OLG Frankfurt NVersZ 2001, 36.
[181] OLG Hamm r+s 1991, 425.
[182] OLG Karlsruhe VersR 98, 757.
[183] OLG Bremen Urt. v. 14.12.2004 – 3 U 57/04.
[184] OLG Hamm NVersZ 2000, 186.
[185] OLG Köln r+s 213, 175.
[186] OLG Hamm VersR 2015, 1374.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge