Rz. 19

Für die Verwirklichung der versicherten Gefahr in der Einbruchdiebstahlversicherung reicht es gem. § 1 Nr. 1 Hs. 2 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 1 Hs. 2 AERB 2008/2010) aus, wenn das Abhandenkommen, die Zerstörung oder die Beschädigung der versicherten Sache durch eine versuchte Tatbegehung verursacht wurde. Hierfür muss der Täter angefangen haben, den Tatbestand eines erschwerten bzw. qualifizierten Diebstahls zu verwirklichen, also dazu angesetzt haben, einen der Tatbestände des qualifizierten Diebstahls durch Einbrechen, Einsteigen oder das Aufbrechen von Behältnissen zu erfüllen.[16]

 

Rz. 20

Um die Leistungspflicht des Versicherers in diesen Fällen zu begründen, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl beeinträchtigt wurden. Reine Beschädigungen aus Wut über einen misslungenen Einbruchdiebstahl stellen Vandalismusschäden dar, die ohne eine Deckungserweiterung auch auf derartige Schäden nicht unter den Versicherungsschutz fallen würden. Zur Tatbestandsverwirklichung müssen die vom Täter verursachten Schäden durch Zerstörung oder Beschädigung erkennbar dadurch verursacht worden sein, dass sie der Ausführung des Einbruchdiebstahls oder der versuchten ­Tatbegehung dienten.

 

Rz. 21

Jede Versuchshandlung setzt voraus, dass sie sich innerhalb des Versicherungsortes abgespielt hat. Für einen versuchten Einbruchdiebstahl reicht es also beispielsweise nicht aus, wenn ein Schlüsseldiebstahl außerhalb des Versicherungsortes erfolgte.[17]

 

Rz. 22

Darüber hinaus muss das Zielobjekt der versuchten Tathandlung eine in der Einbruchdiebstahlversicherung versicherte Sache sein. Erfolgt der Diebstahlsversuch in der erkennbaren Absicht, beispielsweise ein Kraftfahrzeug und damit eine nicht unter Versicherungsschutz in der Einbruchdiebstahlversicherung fallende Sache zu entwenden, scheidet eine Eintrittspflicht des Versicherers wegen versuchter Tatbegehung aus.[18]

[16] Martin, D II Rn 38.
[17] Martin, D II Rn 38.
[18] Vgl. Martin, D II Rn 39.

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