Rz. 17

Diebstahl im versicherungsrechtlichen Sinne ist Bruch des unmittelbaren Besitzes durch Wegnahme von Sachen.[13] Bereits aus dieser Definition folgt, dass der versicherungsrechtliche Diebstahlsbegriff nicht mit demjenigen des Strafrechts übereinstimmt. Während der Täter im strafrechtlichen Sinn schuldfähig sein und in Zueignungsabsicht handeln muss, sind diese Tatbestandsmerkmale für die Verwirklichung des versicherungsrechtlichen "Diebstahls" nicht erforderlich.[14]

 

Rz. 18

Auch bedarf es keines Bruchs des "Gewahrsams" wie bei § 242 StGB. Erforderlich ist vielmehr der Verlust des unmittelbaren Besitzes des Versicherungsnehmers bei gleichzeitiger Besitznahme durch den Täter.[15]

[13] Martin, D II Rn 7.
[14] Prölss/Martin/Kollhosser, § 1 AERB 81 Rn 18 mit Verweis auf Martin, D II Rn 15.
[15] Martin, D II Rn 9.

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