Rz. 164

In folgenden Fällen wurde im Bereich der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung eine arglistige Täuschung des Versicherers bejaht:

Vorlage nachträglich erstellter bzw. gefälschter Quittungen,[299]
Vorlage von Rechnungen unterschiedlicher Firmen ohne Hinweis darauf, dass sie vom Versicherungsnehmer selbst gefertigt wurden,[300]
Vorlage von Kaufbelegen, die nicht dem tatsächlichen Kaufpreis entsprechen,[301]
falsche Angaben des Versicherungsnehmers über die Geschäftsentwicklung und die wirtschaftliche Situation eines Betriebes,[302]
widersprüchliche Angaben zu einem gestohlenen Ring,[303]
falsche Angaben zum Warenbestand,[304]
wahrheitswidriges Vorspiegeln des Kaufs angeblich gestohlener Gegenstände in einem bestimmten Geschäft zu einer bestimmten Zeit,[305]
wahrheitswidrige Angaben über einschlägige Vorschäden bei Antragstellung.[306]
 

Hinweis

Ein Täuschungsversuch nach § 14 Nr. 2 AERB 87 wird nicht durch den inneren Vorbehalt des Versicherungsnehmers, der Regulierungsbeauftragte des Versicherers werde es angesichts des im Vorfeld mitgeteilten Aktenzeichens des polizeilichen Ermittlungsverfahrens schon besser wissen, ausgeschlossen. Der Versicherungsnehmer darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen.[307]

[299] OLG Hamm r+s 1999, 33; OLG Hamm r+s 1996, 454; OLG Saarbrücken VersR 1997, 826.
[301] OLG Düsseldorf VersR 1996, 706.
[302] OLG Braunschweig r+s 1997, 204.
[303] OLG Karlsruhe r+s 1996, 497.
[304] BGH VVGE § 13 AERB 87.
[305] OLG Naumburg NVersZ 2001, 39, 40.
[306] LG München NVersZ 2001, 40, 41.

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