Rz. 26

Maßnahmen zur Erfüllung grundstücks- bzw. gebäudebezogener öffentlich-rechtlicher Pflichten sind zwingend und insofern Erhaltungsmaßnahmen gleichzustellen. Es ist ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung, diese Maßnahmen bei Kostentragung aller zu beschließen. Anwendungsfälle: Installation der nach der LBO erforderlichen Rauchwarnmelder (dazu nachfolgend); Umsetzung behördlicher Auflagen zum Brandschutz, z.B. Herstellung eines zweiten Rettungswegs;[41] Herstellung eines bauordnungsrechtlich geforderten Stellplatzes[42] oder Spielplatzes; Einhaltung der Vorgaben des GEG (das seit dem 1.11.2020 die EnEV, das EnEG und das EEWärmeG abgelöst hat);[43] Schließung einer Müllabwurfanlage;[44] Für Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gilt das Gleiche.[45]

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