Rz. 18

Es ist nicht etwa so, dass für jedes Gebäude immer ein aktueller Energieausweis existieren müsste. Der Energieausweis wird nur benötigt, wenn eine Wohnung verkauft oder vermietet wird. Gem. § 80 Abs. 35 GEG (ehem. § 16 Abs. 2 EnEV) muss der Verkäufer oder Vermieter beim Verkauf oder der Vermietung eines Wohnungs- oder Teileigentums dem potenziellen Käufer bzw. Mieter einen Energieausweis vorlegen. Theoretisch könnte ein einzelner Eigentümer bei Bedarf einen Energieausweis erstellen lassen. Aber weil sich der Energieausweis auf das ganze Gebäude und nicht nur auf das einzelne Sondereigentum bezieht, dürfte eine originäre Wahrnehmungskompetenz bzw. -verpflichtung der Gemeinschaft gem. § i.S.v. § 9a Abs. 2 WEG bestehen. Der Beschluss über die Erstellung eines Energieausweises entspricht jedenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung;[28] auf die Beschlussfassung dürfte sogar ein Anspruch bestehen. Beim Neubau können die Erwerber die Herstellung/Herausgabe des Energieausweises vom Bauträger verlangen (→ § 10 Rdn 195).

[28] Einschlägige Rechtsprechung ist noch nicht bekannt.

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