Rz. 116

Zunächst ist er verpflichtet, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen.[55] Hierbei handelt es sich um eine Notfrist, die gem. § 224 ZPO nicht verlängerbar ist. Diese Frist ist direkt nach Zugang der Klageschrift beim Bevollmächtigten durch die gerichtliche Zustellung der Klageschrift an ihn als aufgrund der vorgerichtlichen Korrespondenz benannten Zustellungsbevollmächtigten oder die Übergabe der Klageschrift durch den Beklagten nach gerichtlicher Zustellung an diesen zu berechnen und neben einer Vorfrist, die die sachgerechte Bearbeitung zulässt, zu notieren.

 

Rz. 117

Die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ist in jedem Fall mit einer Vorfrist zu notieren. Dies gilt auch dann, wenn diese unmittelbar diktiert wird, weil zum Fristablauf zu kontrollieren ist, ob diese auch tatsächlich dem Gericht zugeleitet wurde. Entsprechend ist die Klageerwiderungsfrist mit einer Vorfrist festzuhalten. Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass wegen noch zu beschaffender Unterlagen ein Fristverlängerungsgesuch erforderlich ist, sollte auch eine normale Wiedervorlagefrist notiert werden, um festzustellen, ob die Unterlagen eingegangen sind oder anderenfalls das Fristverlängerungsgesuch zu stellen.

 

Rz. 118

Läuft die Frist ab, ohne dass der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, kann im schriftlichen Vorverfahren auf Antrag des Klägers, der bereits regelmäßig in der Klageschrift enthalten ist, ein Versäumnisurteil, d.h. ohne mündliche Verhandlung, nach § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO ergehen. Soll der Prozess in diesem Stadium kostengünstig zu Ende gebracht werden, ist im Einzelfall zu beachten, dass eine unmittelbare Erfüllung der Klageforderung und das weitere Vorgehen über § 91a ZPO kostengünstiger sein können.

 

Rz. 119

 

Praxistipp

Ist die Frist für die Verteidigungsanzeige versäumt worden, so kann die Verteidigungsanzeige gleichwohl noch vorgelegt werden. Dies muss auf dem schnellsten Wege, d.h. per Telefax geschehen. Ist das Versäumnisurteil vom Richter nämlich noch nicht unterzeichnet und zur Geschäftsstelle gegeben worden, so kann mit dem Eingang der Verteidigungsanzeige, trotz deren Verspätung, kein Versäumnisurteil mehr ergehen, § 331 Abs. 3 ZPO. Je nach Belastung der Geschäftsstelle und des Richters ist das durchaus nicht ungewöhnlich.

 

Rz. 120

Da regelmäßig nach Ablauf der Frist zur Vorlage der Verteidigungsanzeige zunächst die Akte dem zuständigen Einzelrichter oder dem Vorsitzenden vorgelegt wird und dieser erst die Erstellung des Versäumnisurteils verfügt, die sodann wiederum zunächst von der zuständigen Kanzlei auszuführen ist, liegen zwischen dem Fristablauf für die Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO) und der tatsächlichen Unterzeichnung des Versäumnisurteils durch die Mitglieder des Prozessgerichts bzw. den zuständigen Einzelrichter aber auch im regelmäßigen Verlauf einige Tage.

 

Rz. 121

Der Bevollmächtigte sollte diese Möglichkeit auf jeden Fall nutzen, um zu vermeiden, dass nach der Versäumung der Notfrist dem Beklagten weitere Nachteile dadurch entstehen, dass er während des laufenden Prozesses sich der Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil ausgesetzt sieht oder aber zur Abwendung dieser Vollstreckung eine Sicherheitsleistung erbringen muss.

 

Rz. 122

Differenziert zu betrachten ist der Anwendungsbereich des § 233 ZPO bei Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft. Soweit ein Versäumnisurteil bereits ergangen ist, ist nach der h.M. ein Antrag auf Wiedereinsetzung bis zur Zustellung möglich.[56]

Ist bereits ein Versäumnisurteil zugestellt, so ist streitig, ob der Bevollmächtigte des Beklagten noch nach den §§ 233 ff. ZPO wegen der unverschuldet versäumten Verteidigungsanzeige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann.[57] Damit wäre zugleich die versäumte Prozesshandlung, d.h. die Verteidigungsanzeige zu verbinden.[58] Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist fristgebunden. Die Wiedereinsetzung muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses beantragt werden.[59]

 

Rz. 123

Die Anwendung von § 233 ZPO auf die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft wird mit der Begründung bestritten, dass gegen das ergangene und zugestellte Versäumnisurteil der Einspruch zulässig sei und es deshalb schon der Wiedereinsetzung nicht bedürfe.[60]

Die Auffassung kann im Ergebnis jedoch nicht überzeugen. Die Wiedereinsetzung hat sowohl vor Erlass des Versäumnisurteils als auch danach Bedeutung. Durch den Wiedereinsetzungsantrag vor Erlass des Versäumnisurteils wird vermieden, dass der Gegner einen ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren Titel erhält. Auch nach Erlass des Versäumnisurteils verdrängt der Einspruch deshalb nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er nicht die Wirkungen des Versäumnisurteils entfallen lässt.[61] Wird die Wiedereinsetzung nämlich gewährt, ist das Versäumnisurteil gesetzwidrig ergangen und wirkungslos, sodass hieraus...

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