Rz. 23

Die Widerspruchsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet (Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG), wenn der RA den Schuldner auch im Prozess vertritt. Bei Anwaltswechsel erfolgt keine Anrechnung, da ein anderer RA selbstständige Gebühren erhält.

 

Beispiel:

Nachdem RA Rührig im Beispiel aus Rdn 17 ff. Widerspruch eingelegt hat, wird aufgrund des Antrages des Gläubigers das Streitverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet. RA Rührig erhält Prozessauftrag und erwidert schriftlich auf die Anspruchsbegründung des Gläubigers. Danach gewinnt der Schuldner im Lotto und zahlt seine Schulden. RA Rührig sendet ihm folgende Vergütungsberechnung.

I. Einlegung des Widerspruchs

Gegenstandswert: 900,00 EUR

 
0,5

Widerspruchsgebühr

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3307 VV RVG
44,00 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
8,80 EUR
    52,80 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 10,03 EUR
    62,83 EUR

II. Vertretung im Zivilprozess

Gegenstandswert: 900,00 EUR

 
1,3

Verfahrensgebühr im Prozess

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG
114,40 EUR  
  hierauf ist nach der Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG anzurechnen:    
0,5

Widerspruchsgebühr

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3307 VV RVG
– 44,00 EUR 70,40 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte*

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
  20,00 EUR
      90,40 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG   17,18 EUR
      107,58 EUR
* Die Auslagenpauschale entsteht in jeder Angelegenheit. Mahnverfahren und Prozess sind zwei Angelegenheiten. Die Auslagenpauschale für den Prozess wird von der Verfahrensgebühr vor Anrechnung berechnet (also 20 % von 114,40 EUR, höchstens aber 20,00 EUR).

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